Schulkonferenz Rechtliche Grundlage

Schulgesetz M – V § 76 Schulkonferenz

  1. An jeder Schule wird eine Schulkonferenz eingerichtet. Mitglieder der Schulkonferenz sind
    1. der Schulleiter,
    2. mit jeweils einem Drittel der Sitze Vertreter der Lehrer einschließlich des Schulleiters, der Personengruppen der Erziehungsberechtigten und der Schüler.

    An Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 sowie an Schulen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 besteht die Schulkonferenz zur Hälfte aus Vertretern der Lehrer und der Erziehungsberechtigten. Stehen an beruflichen Schulen Vertreter der Erziehungsberechtigten nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung, so kann an Stelle der fehlenden Vertreter der Erziehungsberechtigten eine zusätzliche Zahl von Vertretern der Schüler gewählt werden. Am Abendgymnasium besteht die Schulkonferenz je zur Hälfte aus Vertretern der Lehrer und Vertretern der Studierenden. Die Vertreter der Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe 7 erreicht haben. Kommt es bei Abstimmungen zu Stimmengleichheit, führt das Votum des Schulleiters zur Entscheidung.

     

  2. Die Schulkonferenz wählt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder je ein volljähriges Mitglied zu ihrem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. 
  3. Der Schulkonferenz gehören bei Schulen
    • bis zu 300 Schülern 6 Personen,
    • bis zu 500 Schülern 12 Personen,
    • bis zu 1 000 Schülern 18 Personen,
    • über 1 000 Schülern 24 Personen an.

    Sind an der Schule weniger als vier stimmberechtigte Lehrer tätig, so besteht die Schulkonferenz aus ihnen sowie einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erziehungsberechtigten und der Schüler. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

     

  4. Ein Vertreter des Schulträgers und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie an beruflichen Schulen Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden zu den Sitzungen eingeladen und sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen. Die Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden von den Berufsbildungsausschüssen der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen benannt, deren Auszubildende der jeweiligen Mitgliedsbetriebe die Schule besuchen. 
  5. Die Schulkonferenz berät und beschließt über alle wichtigen Fragen der Zusammenarbeit von Lehrern, Schülern, Erziehungsberechtigten und deren Vertretungen sowie an beruflichen Schulen mit den Ausbildungsbetrieben. Die Schulkonferenz soll bei Meinungsverschiedenheiten vermitteln und für einen sachgerechten Interessenausgleich sorgen. 
  6. Die Schulkonferenz ist für die Entscheidungen nach
    1. § 4 Abs. 6 (Koedukation),
    2. § 9 Abs. 2 (Abweichung von der Stundentafel),
    3. § 13 Abs. 2 (jahrgangsstufenübergreifender Unterricht in der Grundschule),
    4. § 14 Abs. 1 (Einrichtung von Vorklassen an Grundschulen),
    5. § 14 Abs. 2 (Einrichtung von Diagnoseförderklassen an Grundschulen),
    6. § 16 Abs. 5 (Bildung von Lerngruppen in der Regionalen Schule zur Qualifizierung   der Berufsreife),
    7. § 17 Abs. 3 (bildungsgangübergreifende Gliederung der kooperativen Gesamtschule),
    8. § 18 Abs. 3 (Fachleistungsdifferenzierung und Zeitpunkt der Ersteinstufung in der integrierten Gesamtschule),
    9. § 19 Abs. 2 (Einrichtung besonderer Angebote an Gymnasien),
    10. § 36 Abs. 5 (Einrichtung von Vorklassen an Förderschulen),
    11. § 36 Abs. 6 (Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an bestimmten Förderschulen),
    12. § 38 Abs. 3 (Durchführung eines Schulversuchs, Einrichtung einer Versuchsschule),
    13. § 39 Abs. 3 (volle Halbtagsschule),
    14. § 39 Abs. 4 (reformpädagogischer Unterricht in der Grundschule),
    15. § 39 Abs. 5 (Ganztagsschule),
    16. § 39a (Schulprogramm)
    17. § 59a (kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote)

    zuständig und entscheidet nach Maßgabe dieser Vorschriften.

     

  7. Die Schulkonferenz entscheidet ferner über
    1. Einrichtung und Umfang von freiwilligen Schulveranstaltungen,
    2. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,
    3. die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
    4. Grundsätze für die Durchführung von Klassenfahrten und Wandertagen,
    5. eine Schulordnung zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich von Regelungen über
      1. die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schüler und Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem  Schulträger,
      2. die Pausen- und Mittagsverpflegung sowie das Aufstellen von Getränke- und Speiseautomaten,
      3. die Namensgebung nach Maßgabe von § 106 Abs. 2,
      4. Verhaltensregeln für Schüler zur Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines störungsfreien Miteinanders in der Schule.

     

  8. Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben, die diese auf der nächsten Sitzung der Konferenz zu behandeln haben. 
  9. Die Schulkonferenz ist anzuhören
    1. vor der Bestellung eines Schulleiters,
    2. vor vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs,
    3. vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und  Schließung der Schule, vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen,
    4. vor der Verlegung von Schulbereichen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder in andere Gebäude außerhalb des Schulgeländes,
    5. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über die Schülerbeförderung und Schulwegsicherung.

     

  10. In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Vorsitzende der Schulkonferenz gemeinsam mit je einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertreter der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Kann in besonders dringenden Angelegenheiten ein Beschluss gemäß Satz 1 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft der Schulleiter allein die Entscheidung. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht durch deren Ausführung Rechte anderer entstanden sind. 
  11. Der Schulleiter informiert die Schulkonferenz über alle grundsätzlichen Fragen der Organisation und Gestaltung von Bildung und Erziehung an der Schule.